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Ratgeber · Rechnungen

Zahlungsfrist bei Handwerkerrechnungen

Von Hannes · Stand Oktober 2026

Kurz gesagtEine feste gesetzliche Zahlungsfrist gibt es nicht. Nach BGB wird der Werklohn mit der Abnahme fällig, beim Bauvertrag zusätzlich mit einer prüffähigen Schlussrechnung. Ohne Mahnung kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, Privatkunden nur mit Hinweis auf der Rechnung. Am besten schreibst du ein konkretes Datum auf die Rechnung.
Kein Rechtsrat: vereinfachte Übersicht zum Stand Oktober 2026. Im Einzelfall frag bitte deine Handwerkskammer oder einen Anwalt.

Wann ist die Rechnung fällig?

Wann ist der Kunde in Verzug?

SituationVerzug ab
Konkretes Datum vereinbart oder auf der Rechnung („zahlbar bis 15.11.“)dem Tag nach diesem Datum, ohne Mahnung
Kein Datum, Kunde wird gemahntZugang der Mahnung
Kein Datum, keine Mahnung30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung; bei Privatkunden nur, wenn die Rechnung darauf hinweist

„Zahlbar sofort“ oder „in 7 Tagen“?

Beides darfst du auf die Rechnung schreiben. Üblich sind 7 bis 14 Tage. Praktischer ist ein festes Datum statt „innerhalb von 14 Tagen“: Dann gibt es keinen Streit, ab wann gezählt wird, und der Kunde ist nach Ablauf ohne Mahnung in Verzug.

Mustersatz für die Rechnung

Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag bis zum 15. November 2026. Hinweis: Ohne Zahlung kommen Sie spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug.

Der zweite Satz ist bei Privatkunden wichtig, damit die 30-Tage-Regel überhaupt greift.

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Häufige Fragen

Wie lange hat man Zeit, eine Handwerkerrechnung zu bezahlen?+

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Maßgeblich ist das Zahlungsziel auf der Rechnung. Ohne Datum kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug, Privatkunden nur mit entsprechendem Hinweis auf der Rechnung.

Darf ein Handwerker „zahlbar sofort“ schreiben?+

Ja. Üblicher und kundenfreundlicher sind aber 7 bis 14 Tage oder ein konkretes Datum.

Was gilt bei der VOB/B?+

Wurde die VOB/B wirksam vereinbart, ist die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, in Ausnahmefällen bis zu 60 Tage.

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